Verwaltungsgerichtshof
18.11.1993
93/09/0362
GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0386 2
Bei Auslegung des Begriffes "Ersatz" iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein eine Person (oder Sache) bezeichnet, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person (oder Sache) eingesetzt werden kann.