Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0362

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0386 2

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes "Ersatz" iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein eine Person (oder Sache) bezeichnet, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person (oder Sache) eingesetzt werden kann.