Verwaltungsgerichtshof
18.11.1993
93/09/0356
Beruht die Feststellung der der Landeshöchstzahl gegenüberzustellenden Zahl beschäftigter und arbeitsloser Ausländer (Paragraph 13 a, AuslBG) nicht auf ausreichend sicheren tatsächlichen Anhaltspunkten, dann steht dies einer Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl und damit auch einer darauf gestützten Abweisung des Antrags auf Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG entgegen. Im übrigen ist auf das jeweils im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhandene statistische Material zurückzugreifen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/09/0350 E 21. Jänner 1994
93/09/0371 E 16. Dezember 1993
93/09/0433 E 23. Februar 1994