Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0356

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1013/76 E 28. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde kann eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/09/0350 E 21. Jänner 1994

93/09/0371 E 16. Dezember 1993

93/09/0433 E 23. Februar 1994