Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0356

Rechtssatz

Die Überschreitung der Landeshöchstzahl ist weder offenkundig noch besteht für ihr Vorhandensein eine gesetzliche Vermutung. Sie ist daher von der Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach den Grundsätzen des Paragraph 37,, Paragraph 45, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 46, AVG zu ermitteln und festzustellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/09/0350 E 21. Jänner 1994

93/09/0371 E 16. Dezember 1993

93/09/0433 E 23. Februar 1994