Verwaltungsgerichtshof
18.11.1993
93/09/0356
Die Überschreitung der Landeshöchstzahl ist weder offenkundig noch besteht für ihr Vorhandensein eine gesetzliche Vermutung. Sie ist daher von der Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach den Grundsätzen des Paragraph 37,, Paragraph 45, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 46, AVG zu ermitteln und festzustellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/09/0350 E 21. Jänner 1994
93/09/0371 E 16. Dezember 1993
93/09/0433 E 23. Februar 1994