Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0356

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/01 93/09/0059 2

Stammrechtssatz

Die Anwendung des nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erschwerten Verfahrens für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung setzt voraus, daß entweder eine Kontingentüberschreitung oder eine Überschreitung der Landeshöchstzahl vorliegt und daß es an einer einhelligen Befürwortung durch den Vermittlungsausschuß fehlt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/09/0350 E 21. Jänner 1994

93/09/0371 E 16. Dezember 1993

93/09/0433 E 23. Februar 1994