Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0356

Rechtssatz

Die Ausführungen in der Beschwerde zum angeblich verfassungswidrigen Instanzenzug (im Paragraph 20, AuslBG) geben nicht Anlaß zur Anrufung des VfGH, weil dieser bereits in seinem Erkenntnis vom 2.7.1993, G 226/92-7, die Auffassung verworfen hat, daß mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" verletzt würden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/09/0350 E 21. Jänner 1994

93/09/0371 E 16. Dezember 1993

93/09/0433 E 23. Februar 1994