Verwaltungsgerichtshof
24.02.1995
93/09/0343
Aus dem vom Beschädigten geltend gemachten Unterstützungsbedarf bei der Speisenzubereitung allein (der Beschädigte hatte selbst nicht behauptet, daß er für andere persönliche Verrichtungen, so etwa bei der Körperreinigung und Körperpflege, beim Essen, beim Ankleiden und Auskleiden der fremden Hilfe bedürfte) sowie mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Beschädigte auch die für Paragraph 18 a, KOVG notwendige Schwerbeschädigteneigenschaft (eindeutig) nicht erfüllt, läßt sich keine besondere Härte des Einzelfalles ableiten, die die Gewährung einer Hilflosenzulage (und damit eine Hintansetzung der Bestimmungen des Paragraph 18 a, KOVG) im Wege des Härteausgleiches nach Paragraph 76, KOVG rechtfertigen könnte.