Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Geschäftszahl

93/09/0341

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0080 E 22. Mai 1985 RS 4

(hier wären entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen umso mehr erforderlich gewesen, als die erstmalige Ablehnung der Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung bereits mehr als 15 Jahre zurücklag)

Stammrechtssatz

Die bel Behörde ist verpflichtet, in der Bescheidbegründung den seinerzeit von ihr als entscheidungswesentlich angesehenen Sachverhalt und jenen Sachverhalt festzustellen, der nunmehr gegeben ist und der für die Zuerkennung der Pflegezulage als rechtserheblich in Betracht kommt. (Hinweis auf E vom 30.1.1984, 82/09/0150)