Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0326
GRS wie 88/09/0089 E 20. Oktober 1988 VwSlg 12798 A/1988 RS 2
Aus den in Paragraph 4, Absatz 6, Litera b, Ziffer eins bis 4 AuslBG demonstrativ aufgezählten Beispielen ist abzuleiten, dass ein sonstiger besonders wichtiger Grund iS dieser Bestimmung nur bei Vorliegen eines qualifizierten Interesses an der Beschäftigung des Ausländers besteht, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgeht.