Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

93/09/0316

Rechtssatz

Durch die mehrmaligen deliktischen Handlungen in einem Zeitraum von rund drei Monaten kann nicht von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat ("Augenblickstat") gesprochen werden.