Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

93/09/0316

Rechtssatz

Da sich die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstreckt, ist die belangte Behörde zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt.