Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0316
Da sich die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstreckt, ist die belangte Behörde zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt.