Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Geschäftszahl

93/09/0311

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/09/0102 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, den Beschuldigten dahingehend anzuleiten, welche Behauptungen und Beweisanträge er zu stellen habe, um einer Bestrafung zu entgehen (hier: nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG).