Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0275

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/03/18 93/09/0042 1

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber in Paragraph 28 a, AuslBG nicht etwa sämtlichen neun Landesarbeitsämtern in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG Parteistellung und Beschwerdelegitimation eingeräumt hat, sondern jeweils nur dem einen Landesarbeitsamt, in dessen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 508 aus 1976, festgesetzten örtlichen Sprengel ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist bzw in letzter Instanz zum Abschluß gebracht wird; dem Landesarbeitsamt Wien fehlt es daher (im vorliegenden Fall) an der Beschwerdelegitimation gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich.