Verwaltungsgerichtshof
21.04.1994
93/09/0267
Das Vorbringen der Antragstellerin, der beantragte Ausländer sei bereits seit zwei Jahren in Österreich und habe Sorgepflichten für einen Sohn, der in Wien die Volksschule besuche (auch habe dieser Verwandtschaft in Österreich, sodaß er bereits integriert sei; auch habe er einen gültigen Sichtvermerk), könnte allenfalls für eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG insofern von Bedeutung sein, als dieser Ausländer zum begünstigten Personenkreis des Paragraph 4 b, AuslBG zu zählen wäre, doch ist es nicht geeignet, einen besonders wichtigen Grund für die Beschäftigung gerade dieses Ausländers bei der Antragstellerin iSd Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG aufzuzeigen.