Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

93/09/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0356 1

Stammrechtssatz

Die Ausführungen in der Beschwerde zum angeblich verfassungswidrigen Instanzenzug (im Paragraph 20, AuslBG) geben nicht Anlaß zur Anrufung des VfGH, weil dieser bereits in seinem Erkenntnis vom 2.7.1993, G 226/92-7, die Auffassung verworfen hat, daß mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" verletzt würden.