Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Geschäftszahl

93/09/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/01 93/09/0059 3

Stammrechtssatz

Die Annahme der Überschreitung der Landeshöchstzahl stellt keine rechtliche, vom Parteiengehör ausgenommene Beurteilung der Behörde dar.