Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
93/09/0224
Daß der verbotene Handel mit "harter Pornographie" eine Rechtsverletzung darstellt und geeignet ist, den Verdacht des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten des Gehobenen Dienstes zu begründen, ist offenkundig.