Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

93/09/0224

Rechtssatz

Daß der verbotene Handel mit "harter Pornographie" eine Rechtsverletzung darstellt und geeignet ist, den Verdacht des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten des Gehobenen Dienstes zu begründen, ist offenkundig.