Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/09/0193

Rechtssatz

Mangels eines Kostenantrages in der Beschwerdeergänzung (nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH gem Artikel 144, Absatz 2, B-VG) - der Verweis auf die Ausführungen der VfGH-Beschwerde bezieht sich (im Beschwerdefall) auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt - ist ein Kostenersatz nicht zuzusprechen (Hinweis B 23.5.1990, 89/01/0403).