Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/09/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0356 4

Stammrechtssatz

Die Überschreitung der Landeshöchstzahl ist weder offenkundig noch besteht für ihr Vorhandensein eine gesetzliche Vermutung. Sie ist daher von der Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach den Grundsätzen des Paragraph 37,, Paragraph 45, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 46, AVG zu ermitteln und festzustellen.