Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0193
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0356 4
Die Überschreitung der Landeshöchstzahl ist weder offenkundig noch besteht für ihr Vorhandensein eine gesetzliche Vermutung. Sie ist daher von der Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach den Grundsätzen des Paragraph 37,, Paragraph 45, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 46, AVG zu ermitteln und festzustellen.