Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/09/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/01 93/09/0059 3

Stammrechtssatz

Die Annahme der Überschreitung der Landeshöchstzahl stellt keine rechtliche, vom Parteiengehör ausgenommene Beurteilung der Behörde dar.