Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/09/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 93/09/0058 1

Stammrechtssatz

Ausf dazu, daß im Beschwerdefall gem Paragraph 20, Absatz eins, AuslBG das Arbeitsamt in erster und gem Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG das Landesarbeitsamt in zweiter und letzter Instanz zur Entscheidung (über Anträge auf Erteilung von Beschaffungsbewilligungen nach dem AuslBG für mehrere ausländische Arbeitskräfte) zuständig gewesen ist.