Verwaltungsgerichtshof
23.03.1994
93/09/0187
GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0022 2
(Hier: Verkürzung der Arbeitszeit um die Hälfte)
Eine Verkürzung der vorgesehenen Arbeitszeit um bloß 15 Stunden vermag an der Identität des Arbeitsplatzes (hier: einer Altenhelferin) nichts zu ändern.