Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Geschäftszahl

93/09/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0022 2

(Hier: Verkürzung der Arbeitszeit um die Hälfte)

Stammrechtssatz

Eine Verkürzung der vorgesehenen Arbeitszeit um bloß 15 Stunden vermag an der Identität des Arbeitsplatzes (hier: einer Altenhelferin) nichts zu ändern.