Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Geschäftszahl

93/09/0187

Rechtssatz

Einer teilzeitbeschäftigten Hilfskraft für die Küche kommt (im Beschwerdefall) nicht die Stellung einer Schlüsselkraft zur Erhaltung inländischer Arbeitskräfte zu.