Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Geschäftszahl

93/09/0185

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer ist nur dann als Schlüsselkraft nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AuslBG anzusehen, wenn ihm auf Grund seiner besonderen Qualifikation und/oder vorgesehenen Stellung im Betriebsgeschehen (zB Entscheidungsverantwortung) eine besondere - arbeitsplatzerhaltende - Position zukommt. Dafür ergibt sich hinsichtlich der lediglich als Küchengehilfin beantragten Ausländerin kein Anhaltspunkt. Der Umstand allein, daß jeder Arbeitnehmer notwendigerweise in Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben zur Erreichung der Unternehmensziele und damit - unabhängig von der Betriebsgröße - zur Sicherung des Bestandes des Unternehmens seinen Beitrag leistet, macht ihn noch nicht zur "Schlüsselkraft" iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AuslBG.