Verwaltungsgerichtshof
23.03.1994
93/09/0185
GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/09/0053 1
Der (vom antragstellenden Arbeitgeber) vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw die behauptete Unmöglichkeit, eine Arbeitskraft zu bekommen, ist lediglich als einzelbetriebliches Interesse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nicht ausreichend.