Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Geschäftszahl

93/09/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/09/0053 1

Stammrechtssatz

Der (vom antragstellenden Arbeitgeber) vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw die behauptete Unmöglichkeit, eine Arbeitskraft zu bekommen, ist lediglich als einzelbetriebliches Interesse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nicht ausreichend.