Verwaltungsgerichtshof
18.05.1994
93/09/0176
GRS wie 2787/77 E 5. September 1978 VwSlg 9621 A/1978; RS 6
Das Verharren in einer (unrichtigen) Rechtsauffassung trotz der Kenntnis der dieser widersprechenden (richtigen) Rechtsauffassung kann den Täter nicht entschuldigen.