Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Geschäftszahl

93/09/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 4

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.