Verwaltungsgerichtshof
18.05.1994
93/09/0176
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 4
Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.