Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Geschäftszahl

93/09/0176

Rechtssatz

Steht fest, daß die von einer ungarischen Firma gelieferten (und von fünf ungarischen Staatsbürgern montierten) Wandelemente zur Errichtung eines (privaten) Fertigteilhauses bestimmt gewesen sind, so kommt die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, AuslBG schon aus diesem Grund nicht in Betracht.