Verwaltungsgerichtshof
18.05.1994
93/09/0176
Steht fest, daß die von einer ungarischen Firma gelieferten (und von fünf ungarischen Staatsbürgern montierten) Wandelemente zur Errichtung eines (privaten) Fertigteilhauses bestimmt gewesen sind, so kommt die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, AuslBG schon aus diesem Grund nicht in Betracht.