Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Geschäftszahl

93/09/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 2

Stammrechtssatz

Im Falle der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, trägt die strafliche Verantwortung nach dem die Bestimmung des Paragraph 18, AuslBG erfassenden Straftatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG jene Person, die den Einsatz derartiger "betriebsentsandter Ausländer" auf der Baustelle ihres Unternehmens als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen berufenes Organ zu vertreten hat.