Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0173
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 10
Aus dem Gesetz ergibt sich, daß nach Paragraph 64, Absatz eins, VStG nur dem Bestraften und nicht einem davon verschiedenen Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden darf (Hinweis E 20.9.1985, 84/11/0059). Paragraph 65, VStG kann sich daher nur auf den Bestraften beziehen, der als Berufungswerber eingeschritten ist. Schon aus dem Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich eindeutig, daß die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften - unter der Voraussetzung, daß das Straferkenntnis bestätigt wird - nur dann aufzuerlegen sind, wenn er auch der Berufungswerber ist (Hinweis Ringhofer,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 02ter Band, Anmerkung 6 zu Paragraph 64, VStG, S 532 und Anmerkung 1 zu Paragraph 65,, S 537, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Aufl, Randziffer 960/3 auf S 398).