Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0173
Ist unbestrittenermaßen ein Fall der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen, so konnte die Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß das Unternehmen des Beschuldigten als Beschäftiger Einfluß auf die Arbeitseinteilung und Kontrolle über die bei ihm eingesetzten polnischen Arbeitskräfte hatte. Damit liegt aber jedenfalls ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG vor (Hinweis E 10.12.1986, 84/09/0146).