Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/09/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0347 1

Stammrechtssatz

Eine (im Beschwerdefall nicht weiter zu überprüfende) Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nach dem AÜG hindert indes in Ermangelung diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen nicht die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldigten nach dem AuslBG, wenn ihr Verhalten (in Idealkonkurrenz) auch gegen diese Bestimmungen verstoßen hat.