Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

93/09/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0736/47 E 18. März 1948 VwSlg 357 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde muß im Verwaltungsverfahren den Parteien Gelegenheit geben, sich auch über offenkundige Tatsachen zu äußern.