Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

93/09/0169

Rechtssatz

Daß die belangte Behörde dem Bf zu den im angefochtenen Bescheid genannten Ergebnissen des Beweisverfahrens, aus denen sie die Versagung der Beschäftigungsbewilligungen nach Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ableitete, mit der Begründung kein Parteiengehör gewährte, ein Vorhalt im Rahmen eines Parteiengehörs hätte wahrscheinlich zur nochmaligen Bestreitung der Verantwortung geführt, wobei die angesichts des der belangten Behörde vorliegenden eindeutigen Erhebungsergebnisses keine Änderung der Beurteilung des Falles bewirkt hätte, kommt einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung gleich (hier hatte der VwGH in seinem aufhebenden Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht, das Ermittlungsverfahren sei so weit gediehen, daß ohne Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG auf Grund der vorliegenden Beweismittel die anhängigen Berufungsverfahren unter Zugrundelegung der Versagungsgründe des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11 und Ziffer 12, AuslBG endgültig hätten entschieden werden können; eine ordnungsgemäße Weiterführung und Beendigung des Ermittlungsverfahrens war aber jedenfalls geboten).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

93/09/0233 bis 93/09/0243