Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

93/09/0169

Rechtssatz

Jeder der Ablehnungsgründe des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4,, Ziffer 11 und Ziffer 12, AuslBG allein ist bei seinem Vorliegen an sich geeignet, die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu stützen.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

93/09/0233 bis 93/09/0243