Verwaltungsgerichtshof
19.01.1995
93/09/0169
Jeder der Ablehnungsgründe des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4,, Ziffer 11 und Ziffer 12, AuslBG allein ist bei seinem Vorliegen an sich geeignet, die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu stützen.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
93/09/0233 bis 93/09/0243