Verwaltungsgerichtshof
21.10.1993
93/09/0157
Der Umstand der durch die längere Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers ausgelösten schwierigen Betriebssituation in Verbindung damit, daß der Bezirk Gmünd anerkanntermaßen zu den strukturell gefährdeten Gebieten Österreichs gehört, hätte (im Beschwerdefall) einer Bewertung in dem Sinne bedurft, ob dadurch nicht außerhalb der ausdrücklichen Aufzählungen der Litera a bis Litera d, des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ein "besonders wichtiger Grund" verwirklicht ist, weil das Interesse an der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durch die Lage des nach dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Existenz gefährdeten Betriebes ein qualifiziertes Interesse sein kann, das über das nur betriebsbezogene Interesse des Arbeitgebers hinausgeht.