Beim Betrieb des Antragstellers handelt es sich nicht um einen neu gegründeten Betrieb, sodaß auch die Voraussetzung nach § 4 Abs 6 Z 2 lit b AuslBG nicht erfüllt ist.Beim Betrieb des Antragstellers handelt es sich nicht um einen neu gegründeten Betrieb, sodaß auch die Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, AuslBG nicht erfüllt ist.