Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Geschäftszahl

93/09/0157

Rechtssatz

Beim Betrieb des Antragstellers handelt es sich nicht um einen neu gegründeten Betrieb, sodaß auch die Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, AuslBG nicht erfüllt ist.