Verwaltungsgerichtshof
21.10.1993
93/09/0157
Die Behörde hat (im Beschwerdefall) zutreffend verneint, daß es sich bei der (als "Kellnerin und Köchin") beantragten Ausländerin auf Grund ihrer Verwendung um eine Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer handelt. Dies insbesondere schon deshalb, weil in dem Betrieb des Antragstellers nur ein(e) inländische(r) Arbeitnehmer(in) beschäftigt ist und die gesetzliche Bestimmung durch die Verwendung der Mehrzahl auf die Erhaltung mehrerer Arbeitsplätze, und zwar von Inländern, abstellt.