Verwaltungsgerichtshof
21.10.1993
93/09/0157
GRS wie VwGH E 1993/09/06 93/09/0129 1
Aus den in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a bis Litera d, AuslBG demonstrativ aufgezählten Beispielen muß abgeleitet werden, daß ein sonstiger wichtiger Grund iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nur dann vorliegt, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein qualifiziertes Interesse besteht, das über das (betriebsbezogene) wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgeht (Hinweis 20.10.1988, 88/09/0089, VwSlg 12798 A/1988)(hier: Dachdecker, Restaurierung von historischen Dächern).