Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1993

Geschäftszahl

93/09/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/18 92/09/0302 1

Stammrechtssatz

Beim Vorbringen der Antragstellerin, sie könne den von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ohne Beschäftigung des beantragten Ausländers nicht nachkommen, wodurch ihr Betrieb und die dortigen Arbeitsplätze gefährdet seien, handelt es sich um ein einzelbetriebliches Interesse, dem keinesfalls die Bedeutung öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen zukommt.