Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1993

Geschäftszahl

93/09/0151

Rechtssatz

Auch im Falle von Übertretungen des Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/09/0152 E 8. September 1993

93/09/0153 E 8. September 1993

93/09/0160 E 8. September 1993

Siehe:

93/09/0046 B 18. März 1993