Verwaltungsgerichtshof
06.09.1993
93/09/0151
Auch im Falle von Übertretungen des Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/09/0152 E 8. September 1993
93/09/0153 E 8. September 1993
93/09/0160 E 8. September 1993
Siehe:
93/09/0046 B 18. März 1993