Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0120
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0362 1
Die Auffassung der Behörde, ein durch "fristlose Kündigung" eines Ausländers frei gewordener Arbeitsplatz könne nicht die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG begründen, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und wäre auch mit dem Recht des Dienstgebers, sich von einem ungeeigneten, unwilligen oder sonst Kündigungsgründe und Entlassungsgründe setzenden Arbeitnehmer zu trennen, schwer vereinbar.