Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/09/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/09/0362 3

Stammrechtssatz

Ist die antragstellende Arbeitgeberin ihrer Pflicht - die Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl ist (im Beschwerdefall) letztlich unbestritten geblieben - Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren iSd Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG maßgebend sein könnten, nachgekommen (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0284; E 18.2.1993, 92/09/0302; E 22.4.1993, 93/09/0228), so ist die Behörde verpflichtet, sich mit allen vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0397; E 18.2.1993, 92/09/0312).