Verwaltungsgerichtshof
06.09.1993
93/09/0119
Wird während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter ein Arbeitsverhältnis (hier: etwa mit einem ausländischen Arbeitnehmer) neu eingegangen, so sind sämtliche daraus entspringende Forderungen des Arbeitnehmers (also auch die Gehaltsforderungen) als Masseforderungen zu qualifizieren vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 b, KO). Kennzeichnend für die Masseforderungen ist, daß sie vom Konkurs nicht berührt werden, sondern unabhängig vom Verfahrensverlauf jederzeit - sofern sie feststehen und fällig sind - aus der Masse befriedigt werden müssen (Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 124, Absatz eins, KO; vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 04te Aufl, S 286 f).