Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

93/09/0102

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, den Beschuldigten dahingehend anzuleiten, welche Behauptungen und Beweisanträge er zu stellen habe, um einer Bestrafung zu entgehen (hier: nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG).