Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1996

Geschäftszahl

93/09/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0059 E 23. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Sachverständige muss den seinem Gutachten zugrundeliegenden Befund nicht selbst erheben. Es genügt, wenn sich aus dem Gutachten die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung ergeben (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51 und E 21.2.1977, 2194/76).