Verwaltungsgerichtshof
11.04.1996
93/09/0072
GRS wie 88/09/0093 E 23. November 1989 RS 1
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges iSd Paragraph 4, Absatz eins, KOVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch Paragraph 90, KOVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen iZm der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden.