Verwaltungsgerichtshof
01.07.1993
93/09/0051
GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0372 3
Es ist nicht erforderlich, daß bereits rechtskräftige Verurteilungen nach Paragraph 28, AuslBG (wegen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern) vorliegen müssen, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG stützen zu können. Vielmehr kann die Behörde (im Bewilligungsverfahren) selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG (wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren (eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens; Hinweis E 18.2.1993, 92/09/0333-0344) abwarten zu müssen.