Verwaltungsgerichtshof
18.03.1993
93/09/0042
Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber in Paragraph 28 a, AuslBG nicht etwa sämtlichen neun Landesarbeitsämtern in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG Parteistellung und Beschwerdelegitimation eingeräumt hat, sondern jeweils nur dem einen Landesarbeitsamt, in dessen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 508 aus 1976, festgesetzten örtlichen Sprengel ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist bzw in letzter Instanz zum Abschluß gebracht wird; dem Landesarbeitsamt Wien fehlt es daher (im vorliegenden Fall) an der Beschwerdelegitimation gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/09/0043
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/09/0045 B 18. März 1993
93/09/0046 B 18. März 1993
93/09/0047 B 18. März 1993