Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
93/09/0035
Der Aspekt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Zusammenhang mit einer Demolierungsbewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG unterscheidet sich grundlegend von den im Rahmen der Ortsbildschutzgesetze vorzunehmenden wirtschaftlichen Zumutbarkeitserwägungen (E 15.3.1983, 81/05/0164, 30.4.1984, 84/05/007). Lediglich bei der primär auf das äußere, grundsätzlich rekonstruierbare Erscheinungsbild der Bauwerke abstellenden Ortsbildschutzgesetzgebung können wirtschaftliche Kriterien, wie nach dem Mietrechtsgesetz kostendeckend zu gestaltende Sanierungsmaßnahmen, von Bedeutung sein, nicht jedoch bei dem auf die Erhaltung der schützenswürdigen Bausubstanz ausgerichteten Denkmalschutz.